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Beginn der Veto-Frist.
#1
[brief=Reich, 750]Gemäss diese Abschnittes unserer Verfassung
Vetorecht
Bringt einer der beiden Consuln oder Ihre Majestäten selbst ein Gesetzesvorhaben im Senat ein, so erlangt diese Vorlage binnen einer Frist von einer Woche Gesetzeswirkung, sofern nicht innerhalb dieser Frist einer der beiden Consuln, die Kaiser oder einer der Senatoren dagegen ein Veto einlegt.
In diesem Falle berät der Senat über dieses Vorhaben. Die Gesetzesvorlage muss im Decretorum öffentlich ausgelegt sein, die Vetofrist beginnt mit dieser Veröffentlichung.

wird dieser Vertrag, genannt
Umfassender Vertrag zwischen der Freien Republik Tir Na nÒg und dem Reich der Ladiner
WIR, die Räte der Freien Republik Tir Na nÒg und WIR, Arcadius Flavius Aelianus, Imperator Augustus Caesar, Optimus Princeps, Pater Patriae, und WIR, Honorius Flavius Julianus, αὐτοκράτωρ Imperator Orientalis et Comes Justinianopolitanae, WIR, die Imperatoren des Reiches der Ladiner, schliessen einen

Allumfassenden Vertrag, einen Foedus universalis, einen σύμβολαιον καθολικός

Ad I.
Die Freie Republik Tir Na nÒg und das Imperium Ladinorum, im Folgenden als "Die Vertragspartner" bezeichnet, sichern sich gegenseitig die Anerkennung ihrer
staatlichen und territorialen Integrität, insbesondere und ausdrücklich die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen zu.

Ad II.
Die Freiheit des Handels zwischen staatlichen und privaten Partnern beider Staaten ist gewährleistet. Umweltschutzbestimmungen, allfällige Hafen und Flughafen-, Maut- und Wegenutzungsgebühren sowie Zölle sind und bleiben Angelegenheit der jeweiligen Vertragspartner.

Ad III.
Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten fortan als gutnachbarlich. Kultureller, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Austausch zwischen den
Vertragspartnern ist von beiden Seiten erwünscht und wird von beiden Staaten gefördert.
Im Falle von Naturkatastrophen und humanitären Krisen sichern sich beide Vertragspartner schnelle und unbürokratische Hilfe zu. Diese Hilfestellungen verbleiben unter der Hoheit desjenigen Staates, der diese Hilfe in Anspruch nimmt.

Ad IV.
Die diplomatischen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten als aufgenommen, Gesandtschaften in den Hauptstädten Droch-Aimsir und Alba Longa werden eingerichtet.

Ad V.
Die Vertragspartner nehmen den gegenseitigen Fähr- Luftschiff- und Flugverkehr auf.

Ad VI.
Die Vertragspartner werden die Weiterentwicklung der Wolkengaleeren gemeinsam fortführen.

Ad VII
Schlussbestimmung: Dieser Vertrag kann im beiderseitigen Einverständnis der Vertragspartner jederzeit erweitert werden.

Droch-Aimsir, Justinianopolis und Alba Longa, den 21.07.2016

spätestens am Turanis den 24. Idaion des Jahres 10514 in Kraft treten, es sei denn, der Senat verzichtet mit einfacher Mehrheit schon vorher auf ein Veto. Sollte ein Mitglied des Senates und/oder einer der Consules und/oder einer der beiden Imperatoren ein Veto gegen diesen Vertrag einlegen, so wird selbiger dem Senat zur Beratung vorgelegt.

Turanis den 17. Idaion des Jahres 10514

[Bild: photo-816-0d791b3b.png][Bild: i3897bwm8pe.png]
[Bild: i2578b40igp.png][Bild: i2577bir7xe.gif]
[Bild: i3615btrar2.png]
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#2
Meinerseits wird kein Veto eingelegt werden.Der Vertrag ist zu 100% zu begrüssen. :thumbsup:
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#3
"Gemäß den Bestimmungen unserer Verfassung:

Der Vertrag ist gültig!
[Bild: i3613bth4g3.png]
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#4
Btw. Mein Schweigen meinte natürlich auch: Kein Veto. (Nur der Form halber.) Wink
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#5
Schon längst rechtskräftig, wird der Vertrag nunmehr der Öffentlichkeit als beschlossene Sache verkündet.


[brief=Reich, 750]
Umfassender Vertrag zwischen der Freien Republik Tir Na nÒg und dem Reich der Ladiner
WIR, die Räte der Freien Republik Tir Na nÒg und WIR, Arcadius Flavius Aelianus, Imperator Augustus Caesar, Optimus Princeps, Pater Patriae, und WIR, Honorius Flavius Julianus, αὐτοκράτωρ Imperator Orientalis et Comes Justinianopolitanae, WIR, die Imperatoren des Reiches der Ladiner, schliessen einen

Allumfassenden Vertrag, einen Foedus universalis, einen σύμβολαιον καθολικός

Ad I.
Die Freie Republik Tir Na nÒg und das Imperium Ladinorum, im Folgenden als "Die Vertragspartner" bezeichnet, sichern sich gegenseitig die Anerkennung ihrer
staatlichen und territorialen Integrität, insbesondere und ausdrücklich die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen zu.

Ad II.
Die Freiheit des Handels zwischen staatlichen und privaten Partnern beider Staaten ist gewährleistet. Umweltschutzbestimmungen, allfällige Hafen und Flughafen-, Maut- und Wegenutzungsgebühren sowie Zölle sind und bleiben Angelegenheit der jeweiligen Vertragspartner.

Ad III.
Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten fortan als gutnachbarlich. Kultureller, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Austausch zwischen den
Vertragspartnern ist von beiden Seiten erwünscht und wird von beiden Staaten gefördert.
Im Falle von Naturkatastrophen und humanitären Krisen sichern sich beide Vertragspartner schnelle und unbürokratische Hilfe zu. Diese Hilfestellungen verbleiben unter der Hoheit desjenigen Staates, der diese Hilfe in Anspruch nimmt.

Ad IV.
Die diplomatischen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten als aufgenommen, Gesandtschaften in den Hauptstädten Droch-Aimsir und Alba Longa werden eingerichtet.

Ad V.
Die Vertragspartner nehmen den gegenseitigen Fähr- Luftschiff- und Flugverkehr auf.

Ad VI.
Die Vertragspartner werden die Weiterentwicklung der Wolkengaleeren gemeinsam fortführen.

Ad VII
Schlussbestimmung: Dieser Vertrag kann im beiderseitigen Einverständnis der Vertragspartner jederzeit erweitert werden.

Droch-Aimsir, Justinianopolis und Alba Longa, den 21.07.2016, bzw.Turanis den 17. Idaion des Jahres 10514

[Bild: photo-816-0d791b3b.png][Bild: i3897bwm8pe.png]
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