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Bitte um Unterzeichnung
#21
[brief=Reich, 750]
Grundlagenvertrag zwischen dem Imperium Ladinorum und dem Kaiserreich Heijan
Artikel I - Ziel

1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den ehrenwerten, unterzeichnenden Staaten.

2. Die ehrenwerten Vertragsparteien erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu
unternehmen, solange dieser Vertrag Gültigkeit hat.3. Die ehrenwerten Vertragsparteien erklären außerdem ihren Willen, den kulturellen Austausch zu fördern, um die diplomatischen Kontakte in Zukunft weiter auszubauen und ein Verständnis der Kulturen herbei zu führen.

Artikel II - Einstufung der Beziehungen
Die ehrenwerten Vertragsparteien stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "freundlich", "freundschaftlich" oder ein Äquivalent ein.

Artikel III - Botschafteraustausch
Die ehrenwerten Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit und äußern ihren Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.

Artikel IV - Konfliktregelung
Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen den ehrenwerten Vertragsparteien sollen auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer internationalen Organisation ausgeräumt werden.

Artikel V - Einreisebestimmungen
Staatsbürgern der einen ehrenwerten Vertragsparteien ist es gestattet, ohne Visum in das Staatsgebiet der jeweils anderen einzureisen
Artikel VI - Kündigung des Vertrages

Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den ehrenwerten Vertragsparteien zu führen.

Artikel VII - Schlussbestimmungen
1. Die ehrenwerten Vertragsparteien kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.



Für das Kaiserreich Heijan:

[Bild: i6754b5ycl4.png]



[Bild: 202px-Gyoji.svg.png]



Für das Imperium Ladinorum:
[Bild: photo-816-0d791b3b.png][Bild: i3897bwm8pe.png]
[Bild: i2578b40igp.png][Bild: i2577bir7xe.gif]

[Bild: i3763bhu4uq.png][Bild: i3176bke0ms.png]

[Bild: i3764brw32j.png] [Bild: i6432bx67i1.png][/brief]
[Bild: i3615btrar2.png]
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#22
[brief=Reich, 750]
Vereinbarung über das Asurik-Kooperationssystem.
Die Asurik-Anrainerstaaten, im Willen die Grundlagen für eine Zusammenarbeit in ihrer Region zu schaffen, haben sich auf die folgenden Bedingungen geeinigt.
Artikel 1 - Die Asurik-Region
Für die Zwecke dieser Vereinbarung umfasst die Asurik-Region die folgenden Gebiete:
a) Orkeanisches Meer (OM), begrenzt von der Vereinigten Republik Aurora, der Freien Republik Irkanien und dem Kontinent Salvagiti/Arethanien,
b) Süd-östlicher Asurik (SOA), begrenzt von der Datumsgrenze und dem Kontinent Salvagiti/Arethanien,
c) Süd-westlicher Asurik (SWA), ausgehend von der Datumsgrenze bis zum Kontinent Nerica, nördlich begrenzt durch den Äquator,
d) Nord-westlicher Asurik (NWA) ausgehend von der Datumsgrenze, begrenzt von den Kontinenten Renzia, Nerica und Harnar, unter Einbeziehung des Meeres der Stille.
Artikel 2 - Asurik-Kooperationspartner
(1) Kooperationsstaaten der Asurik-Kooperation können alle Staaten sein, deren Staatsgebiet oder Hoheitsgewässer ganz oder teilweise innerhalb des durch Artikel 1 definierten Gebiets liegt.
(2) Staat im Sinne dieser Vereinbarung soll entsprechend der allgemeinen Gewohnheit ein Rechtssubjekt sein, das über ein Territorium und ein Volk tatsächlich Staatsgewalt ausüben und über seine inneren und äußeren Angelegenheiten grundsätzlich selbstbestimmt entscheiden kann.
Artikel 3 - Asurik-Kooperationsprotokolle
(1) Die Asurik-Kooperation im Sinne dieser Vereinbarung erfolgt aufgrund von Protokollen, die von mindestens zwei Kooperationsstaaten vereinbart werden. Dabei kann bestimmt werden, dass der spätere Beitritt entweder
a) allen Kooperationsstaaten offensteht,
b) Kooperationsstaaten unter bestimmten Voraussetzungen offensteht,
c) der Zustimmung aller oder einer Mehrheit der bisher beteiligten Kooperationsstaaten bedarf.
(2) Beginn und Beendigung der Beteiligung an einem Kooperations-Protokoll erfolgt durch die Kooperationsstaaten nach deren innerstaatlichen Vorschriften. Es können Fristen bestimmt werden. Soweit dies nicht gesondert ausgeschlossen wird, kann jeder Staat den Beginn seiner Beteiligung mit Vorbehalten zu Inhalten des Protokolls verbinden, soweit diese seinem Sinn nicht widersprechen.
(3) Verletzt ein Kooperationsstaat seine Pflichten nach einem Protokoll, können die übrigen Kooperationsstaaten die Anwendung dieses Protokolls mit Bezug auf diesen Staat aussetzen oder aufkündigen.
(4) Kein Kooperationsstaat ist verpflichtet, sich an einem Protokoll zu beteiligen oder eine bestehende Beteiligung fortzusetzen.
Artikel 4 - Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung und die aufgrund dieser geschlossenen Protokolle, die ihren Anhang bilden sollen, treten für einen Staat in Kraft, wenn dieser seine
Ratifikation dem Depositär mitteilt. Sie treten außer Kraft, sobald die Kündigung dem Depositär mitgeteilt wird und Wirksamkeit erlangt.
(2) Depositär soll die Regierung des Kaiserreichs Groß-Heijan sein. Scheidet der Depositär aus oder ist nach Ansicht der übrigen Kooperationsstaaten nicht mehr geeignet, geht die Aufgabe auf den Staat über, der sich dazu bereit erklärt und beauftragt wird.


Für das Kaiserreich Groß-Heijan



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[Bild: photo-816-0d791b3b.png][Bild: i3897bwm8pe.png]
[Bild: i2578b40igp.png][Bild: i2577bir7xe.gif]

[Bild: i3763bhu4uq.png][Bild: i3176bke0ms.png]

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#23
Erneut wird den Kaisern, dem Consul und der Consulissa ein Vertrag mit der Bitte um Unterzeichnung vorgelegt.


Zitat:
[Bild: i7163boixru.png]

Umfassender Vertrag zwischen dem Fusō Teikoku (Kaiserreich Fusō) und dem Imperium Ladinorum (Reich der Ladiner)

WIR,

 Ōkimi Hirohito, Kotei, Kami no ko und Wir, Honorius Flavius
Julianus, αὐτοκράτωρ, σεβαστóς, Imperator Augustus Orientalis, ὁ μέγας
βασιλεύς, Rex Regum, διάδοχος, und Wir, Arcadius Flavius Julianus,
Imperator Augustus Occientalis, αὐτοκράτωρ, σεβαστóς, Rex Regum,ὁ μέγας
βασιλεύς, διάδοχος
schliessen einen

Allumfassenden Vertrag, einen Foedus universalis, einen σύμβολαιον καθολικός

Ad I.

Das Fusō Teikoku und das Imperium Ladinorum, im Folgenden als "Die Vertragspartner"bezeichnet, sichern sich gegenseitig die Anerkennung ihrer staatlichen und territorialen Integrität, insbesondere und ausdrücklich die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen zu.

Ad II.
Die Freiheit des Handels zwischen staatlichen und privaten Partnern beider Staaten ist gewährleistet. Umweltschutzbestimmungen, allfällige Hafen und Flughafen-, Maut- und Wegenutzungsgebühren sind und bleiben Angelegenheit der jeweiligen Vertragspartner.

Ad III.
Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten fortan als gutnachbarlich. Kultureller, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Austausch zwischen den Vertragspartnern ist von beiden Seiten erwünscht und wird von beiden Staaten gefördert.

Im Falle von Naturkatastrophen und humanitären Krisen sichern sich beide Vertragspartner schnelle und unbürokratische Hilfe zu. Diese Hilfestellungen verbleiben unter der Hoheit desjenigen Staates, der diese Hilfe in Anspruch nimmt.

Ad IV.
Die diplomatischen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten als aufgenommen, Gesandtschaften in den Hauptstädten beider Reiche werden eingerichtet.

Ad V.
Die Vertragspartner nehmen den gegenseitigen Fähr- Luftschiff- und Flugverkehr auf.

Ad VI
Schlussbestimmung: Dieser Vertrag kann im beiderseitigen Einverständnis der Vertragspartner jederzeit erweitert werden.
Νικήτας Χωνιάτης
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#24
(19.01.2020, 23:40)Niketas Choniatés schrieb: Erneut wird den Kaisern, dem Consul und der Consulissa ein Vertrag mit der Bitte um Unterzeichnung vorgelegt.


Zitat:
[Bild: i7163boixru.png]

Umfassender Vertrag zwischen dem Fusō Teikoku (Kaiserreich Fusō) und dem Imperium Ladinorum (Reich der Ladiner)

WIR,

 Ōkimi Hirohito, Kotei, Kami no ko und Wir, Honorius Flavius
Julianus, αὐτοκράτωρ, σεβαστóς, Imperator Augustus Orientalis, ὁ μέγας
βασιλεύς, Rex Regum, διάδοχος, und Wir, Arcadius Flavius Julianus,
Imperator Augustus Occientalis, αὐτοκράτωρ, σεβαστóς, Rex Regum,ὁ μέγας
βασιλεύς, διάδοχος
schliessen einen

Allumfassenden Vertrag, einen Foedus universalis, einen σύμβολαιον καθολικός

Ad I.

Das Fusō Teikoku und das Imperium Ladinorum, im Folgenden als "Die Vertragspartner"bezeichnet, sichern sich gegenseitig die Anerkennung ihrer staatlichen und territorialen Integrität, insbesondere und ausdrücklich die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen zu.

Ad II.
Die Freiheit des Handels zwischen staatlichen und privaten Partnern beider Staaten ist gewährleistet. Umweltschutzbestimmungen, allfällige Hafen und Flughafen-, Maut- und Wegenutzungsgebühren sind und bleiben Angelegenheit der jeweiligen Vertragspartner.

Ad III.
Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten fortan als gutnachbarlich. Kultureller, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Austausch zwischen den Vertragspartnern ist von beiden Seiten erwünscht und wird von beiden Staaten gefördert.

Im Falle von Naturkatastrophen und humanitären Krisen sichern sich beide Vertragspartner schnelle und unbürokratische Hilfe zu. Diese Hilfestellungen verbleiben unter der Hoheit desjenigen Staates, der diese Hilfe in Anspruch nimmt.

Ad IV.
Die diplomatischen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten als aufgenommen, Gesandtschaften in den Hauptstädten beider Reiche werden eingerichtet.

Ad V.
Die Vertragspartner nehmen den gegenseitigen Fähr- Luftschiff- und Flugverkehr auf.

Ad VI
Schlussbestimmung: Dieser Vertrag kann im beiderseitigen Einverständnis der Vertragspartner jederzeit erweitert werden.

[Bild: i7540bq5bvo.png][Bild: i7537bv02n4.gif]
[Bild: i3613bth4g3.png]
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#25
(22.01.2020, 23:11)Honorius Flavius Julianus schrieb:
(19.01.2020, 23:40)Niketas Choniatés schrieb: Erneut wird den Kaisern, dem Consul und der Consulissa ein Vertrag mit der Bitte um Unterzeichnung vorgelegt.


Zitat:
[Bild: i7163boixru.png]

Umfassender Vertrag zwischen dem Fusō Teikoku (Kaiserreich Fusō) und dem Imperium Ladinorum (Reich der Ladiner)

WIR,

 Ōkimi Hirohito, Kotei, Kami no ko und Wir, Honorius Flavius
Julianus, αὐτοκράτωρ, σεβαστóς, Imperator Augustus Orientalis, ὁ μέγας
βασιλεύς, Rex Regum, διάδοχος, und Wir, Arcadius Flavius Julianus,
Imperator Augustus Occientalis, αὐτοκράτωρ, σεβαστóς, Rex Regum,ὁ μέγας
βασιλεύς, διάδοχος
schliessen einen

Allumfassenden Vertrag, einen Foedus universalis, einen σύμβολαιον καθολικός

Ad I.

Das Fusō Teikoku und das Imperium Ladinorum, im Folgenden als "Die Vertragspartner"bezeichnet, sichern sich gegenseitig die Anerkennung ihrer staatlichen und territorialen Integrität, insbesondere und ausdrücklich die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen zu.

Ad II.
Die Freiheit des Handels zwischen staatlichen und privaten Partnern beider Staaten ist gewährleistet. Umweltschutzbestimmungen, allfällige Hafen und Flughafen-, Maut- und Wegenutzungsgebühren sind und bleiben Angelegenheit der jeweiligen Vertragspartner.

Ad III.
Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten fortan als gutnachbarlich. Kultureller, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Austausch zwischen den Vertragspartnern ist von beiden Seiten erwünscht und wird von beiden Staaten gefördert.

Im Falle von Naturkatastrophen und humanitären Krisen sichern sich beide Vertragspartner schnelle und unbürokratische Hilfe zu. Diese Hilfestellungen verbleiben unter der Hoheit desjenigen Staates, der diese Hilfe in Anspruch nimmt.

Ad IV.
Die diplomatischen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten als aufgenommen, Gesandtschaften in den Hauptstädten beider Reiche werden eingerichtet.

Ad V.
Die Vertragspartner nehmen den gegenseitigen Fähr- Luftschiff- und Flugverkehr auf.

Ad VI
Schlussbestimmung: Dieser Vertrag kann im beiderseitigen Einverständnis der Vertragspartner jederzeit erweitert werden.

[Bild: i7540bq5bvo.png][Bild: i7537bv02n4.gif]
[Bild: i7718bvbcmm.gif][Bild: i7717bs1y36.png]
[Bild: i3615btrar2.png]
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#26
(22.01.2020, 23:16)Arcadius Flavius Aelianus schrieb:
(22.01.2020, 23:11)Honorius Flavius Julianus schrieb:
(19.01.2020, 23:40)Niketas Choniatés schrieb: Erneut wird den Kaisern, dem Consul und der Consulissa ein Vertrag mit der Bitte um Unterzeichnung vorgelegt.


Zitat:
[Bild: i7163boixru.png]

Umfassender Vertrag zwischen dem Fusō Teikoku (Kaiserreich Fusō) und dem Imperium Ladinorum (Reich der Ladiner)

WIR,

 Ōkimi Hirohito, Kotei, Kami no ko und Wir, Honorius Flavius
Julianus, αὐτοκράτωρ, σεβαστóς, Imperator Augustus Orientalis, ὁ μέγας
βασιλεύς, Rex Regum, διάδοχος, und Wir, Arcadius Flavius Julianus,
Imperator Augustus Occientalis, αὐτοκράτωρ, σεβαστóς, Rex Regum,ὁ μέγας
βασιλεύς, διάδοχος
schliessen einen

Allumfassenden Vertrag, einen Foedus universalis, einen σύμβολαιον καθολικός

Ad I.

Das Fusō Teikoku und das Imperium Ladinorum, im Folgenden als "Die Vertragspartner"bezeichnet, sichern sich gegenseitig die Anerkennung ihrer staatlichen und territorialen Integrität, insbesondere und ausdrücklich die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen zu.

Ad II.
Die Freiheit des Handels zwischen staatlichen und privaten Partnern beider Staaten ist gewährleistet. Umweltschutzbestimmungen, allfällige Hafen und Flughafen-, Maut- und Wegenutzungsgebühren sind und bleiben Angelegenheit der jeweiligen Vertragspartner.

Ad III.
Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten fortan als gutnachbarlich. Kultureller, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Austausch zwischen den Vertragspartnern ist von beiden Seiten erwünscht und wird von beiden Staaten gefördert.

Im Falle von Naturkatastrophen und humanitären Krisen sichern sich beide Vertragspartner schnelle und unbürokratische Hilfe zu. Diese Hilfestellungen verbleiben unter der Hoheit desjenigen Staates, der diese Hilfe in Anspruch nimmt.

Ad IV.
Die diplomatischen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten als aufgenommen, Gesandtschaften in den Hauptstädten beider Reiche werden eingerichtet.

Ad V.
Die Vertragspartner nehmen den gegenseitigen Fähr- Luftschiff- und Flugverkehr auf.

Ad VI
Schlussbestimmung: Dieser Vertrag kann im beiderseitigen Einverständnis der Vertragspartner jederzeit erweitert werden.

[Bild: i7540bq5bvo.png][Bild: i7537bv02n4.gif]
[Bild: i7718bvbcmm.gif][Bild: i7717bs1y36.png]
[Bild: i3764brw32j.png][Bild: i6432bx67i1.png]
[Bild: i3763bhu4uq.png][Bild: i4152bju5xi.png]
[Bild: i6756b3jae2.png]
Ἄννα Κομνηνή δέσποινα μυτιλήνηκων
Lucomonissa (Fürstin) Anna Komnena von Mytilene
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