25.02.2022, 22:16
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.02.2022, 22:33 von Marcus Flavius Celtillus.)
Handlung:
MFC hat die Verfassung der Res Publica Ladina zur Hand und liest diese.
MFC hat die Verfassung der Res Publica Ladina zur Hand und liest diese.
Verfassung der Ladinischen Republik:
Präambel der Verfassung:
Wir, der Senat und das Volk der ladinischen Republik, uns unserer Verantwortung vor den Menschen und den Göttern bewusst haben uns kraft unserer verfassungsgebenden Gewalt diese Verfassung gegeben.
Mit dieser Verfassung erklären der Senat und das Volk Ladiniens, dass das Reich, seine Provinzen und Foederaten, eine unteilbare Republik ist!
§.I Die Menschenrechte, so wie sie international anerkannt sind, sind unabdingbar Bestandteil dieser Verfassung.
§.II.1 Die Reichsregierung liegt in den Händen beider Consuln, die einander gleichberechtigt sind. Als Regierungsorgan obliegt ihnen auch die Vertretung des Reiches gegenüber äusseren Mächten, entweder in Persona oder durch von ihnen beauftragte Vertreter.
§.II.2 Änderung vom 10.07.2760: Die Consuln und Proconsuln werden vom Senat der für die Dauer von 6 Monaten ernannt. Alte Fassung (ausser Kraft gesetzt): Die Consuln werden vom Senat für die Dauer von 8 Wochen gewählt.
§.II.3 Auf Grundlage des Interzessionsrecht kann ein Consul die Entscheidung des Anderen aufheben.
§.II.4 Änderung vom 17.09.2760: Die Consuln sind verantwortlich für die Rechtsprechung, Finanzwesen sowie Leitung des Senats. Zudem sind die Consuln die Oberbefehlshaber des aktiven Heeres welches aus den Legionären in der aktiven Dienstzeit besteht. Näheres regelt das Reichswehrgesetz. Alte Fassung (ausser Kraft gesetzt): Die Consuln sind verantwortlich für die oberste Heeresführung, Rechtsprechung, Finanzwesen sowie Leitung des Senats.
§.II.5 Ergänzung vom 17.09.2760: Auf Senatsbeschluss kann der Oberbefehl über das aktive Heer den Consuln entzogen und vom Senat übernommen werden.
§.III.1 Für die Gesetzgebung ist der Senat zuständig.
§.III 1a) Zusatz vom 10.07.2760: Der Senat besteht aus elf von den gewählten Parteien entsandten Senatoren.
§.III.2 Änderung vom 10.07.2760: Der Senat muss alle 6 Monate neugewählt werden. Alte Fassung (ausser Kraft gesetzt): Der Senat muss alle 8 Wochen neugewählt werden.
§.III.3 Änderung vom 17.09.2760: Dem Senat steht der Oberbefehl des Bürgerheeres zu, welches aus den Legionären in der passiven Dienstzeit besteht. Näheres regelt das Reichswehrgesetz. Alte Fassung (ausser Kraft gesetzt): Dem Senat steht der Oberbefehl des Bürgerheeres zu.
§.IV.1 Änderung vom 28.12.2760: Paragraph ersatzlos ausser Kraft gesetzt. Alte Fassung (ausser Kraft gesetzt): In Krisenzeiten und elementaren Bedrohungen des Fortbestands der Republik können der Senat und die beiden Consuln einen Diktator für 4 Wochen ernennen.
§.IV.2 Änderung vom 28.12.2760: Paragraph ersatzlos ausser Kraft gesetzt. Alte Fassung (ausser Kraft gesetzt): Der Diktator besitzt das summum imperium, d. h. ihm unterstehen alle Ämter der Republik. Dies umfasst die Übernahme des Regierungsgeschäfts, die Vertretung nach Aussen und den Oberbefehl über das Bürgerheer.
§.V.1 Der Pontifex Maximus ist der ranghöchste Beamte der Republik.
§.V.1 Er wird auf einstimmigen Vorschlag der Consuln vom Senat gewählt.
§.V.3 Der Pontifex Maximus hat die Oberaufsicht über alle sakralen Angelegenheiten der Republik, insbesondere über die Priesterinnen des Orakels von Veij.
§.VI.1 Änderung vom 28.12.2760: Oberste richterliche Instanz der Republik ist das Prätoriat. Das Prätoriat besteht aus zwei gleichberechtigten Prätoren. Alte Fassung (ausser Kraft gesetzt) Oberster Richter der Republik ist der Praetor.
§.VI.2 Änderung vom 28.12.2760: Die Prätoren werden vom Senat auf Lebenzeit gewählt. Alte Fassung (ausser Kraft gesetzt): Er wird vom Senat auf Lebenzeit gewählt.
§.VI.3 Änderung vom 28.12.2760: Bei eklatanten Verstößen gegen die Gesetze der Republik kann ein Prätor durch den Senat abgewählt werden. Alte Fassung (ausser Kraft gesetzt): Bei eklatanten Verstößen gegen die Gesetze der Republik kann der Praetor durch den Senat abgewählt werden.
§.VI.4 Zusatz vom 28.12.2760: Das Urteil des Prätoriats muss das einstimmige Urteil beider Prätoren sein.
§.VII.1 Die reichsunmittelbaren Provinzen werden von Proconsuln regiert.
§.VII.2 Änderung vom 10.07.2760: Die Proconsuln werden vom Senat der für die Dauer von 6 Monaten ernannt. Alte Fassung (ausser Kraft gesetzt): Die Proconsuln werden vom Senat nach Ablauf der Hälfte der Legislaturperiode für die Dauer von 8 Wochen ernannt.
§.VII.3 Den Proconsuln kommt das Recht zu, sich nach eigener Wahl eine Regierungsmannschaft für die ihnen übertragene Provinz zusammenzustellen.
§.VII.4 Die Proconsuln sind für die korrekte Abführung von Steuern und sonstigen Einnahmen, die dem Reiche zukommen, verantwortlich. Näheres regelt ein Reichsgesetz.
§.VIII.1. Alle Bodenschätze sind unmittelbares Reichseigentum.
§.VIII.2 Ihre Ausbeutung kann an Privatpersonen und/ oder Unternehmen vergeben werden.
§.IX. Alle Bürger des Reiches, gleich ob in den reichsunmittelbaren Provinzen oder den Foederatenstaaten, sind im Besitze der selben, unveräusserlichen Rechte und Pflichten.
§.X.1 Jeder Bürger des Reiches, der das 16.te Lebensjahr vollendet hat, ist im Besitze des aktiven und passiven Wahlrechtes.
§.X.2 Das Wahlrecht wird wie folgt ausgeübt: Jeder Bürger des Reiches hat bei den Wahlen zum Senat 2 Stimmen, die an unterschiedliche Kandidaten oder Parteien vergeben werden müssen. Dabei zählt die erste abgegebene Stimme zu 100%, die zweite abgegebene zu 50%.
§.XI.1 Die Regierungen der Foederatenstaaten bedürfen der Bestätigung durch die Reichsregierung. Diese hat das Recht, einzelne Monarchen auf Lebenszeit zu bestätigen oder sie aus ihrem Amte zu entfernen. Näheres regelt ein Reichsgesetz.
§XI.2 Die Foederatenkönige erhalten das Recht, eigenständig Hafengebühren zu erheben.
§.XI.3 Reichsbürger haben das Recht gegen die Höhe dieser Gebühren beim Praetor der Republik Einspruch zu erheben.
§XII. Alle ethnischen und religiösen Minderheiten der Republik, ihre kulturellen und religiösen Bräuche und Gewohnheiten, sind, soweit sie den im ersten Zusatzartikel der Verfassung definierten und festgelegten Menschenrechten nicht widersprechen, als besonders zu schützendes Gut des Reiches und seiner Einwohner zu betrachten.
Erster Zusatzartikel zur Verfassung der ladinischen Republik.
Die Menschenrechte:
§1 [Allgemeines Menschenrecht]
1. Jeder Mensch hat das Recht auf Unversehrtheit von Körper und Seele.
2. Unversehrtheit meint die psychische und physische Verfassung
§2 [Gleichheit vor dem Gesetz]
1. Jeder Mensch ist vor dem Gesetz gleich.
2. Jeder Mensch hat das Recht auf Gleichberechtigung vor dem Gesetz.
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Sexualität, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, körperlichen oder seelischen Behinderungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
3. Der Staat hat bestehende Nachteile zu beseitigen und die Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern.
4. Jeder Mensch hat das Recht, für gleiche Arbeit gleichen Lohn zu erhalten.
§3 [Freiheit]
1. Jeder Mensch hat das Recht seine Meinung frei zu äußern, sei es in Form von Bildern, Schrift, Ton oder Wort, sofern er damit nicht Personen, Staaten oder Kulturen auf eine gegen Gesetze verstoßende Art und Weise beleidigt und verunglimpft.
2. Die Freiheit jedes einzelnen Bürgers ist dort eingeschränkt, wo die Freiheit eines anderen beschränkt wird.
3. Es findet keine Zensur statt.
4. Forschung, Lehre, Wissenschaft und Kunst sind frei. Diese Freiheit entbindet aber nicht von der Treue zur Verfassung.
§4 [Freizügigkeit]
Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit, seinen Wohnort oder Aufenthaltsort selber zu wählen, sofern ein Gesetz keine Ausnahme regelt.
§5 [Versammlungsfreiheit]
Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungsfreiheit ohne Anmeldung, sich ohne Waffen friedlich zu versammeln, sofern ein Gesetz keine Ausnahmen regelt.
§6 [Religionsfreiheit]
Jeder Mensch hat das Recht auf freie und ungestörte Religionsausübung sowie die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft, sofern er dabei nicht gegen öffentlich gültige Gesetze oder die Rechte eines Anderen verstößt.
§7 [Bildung]
Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.
Der Unterricht muss wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeldlich sein. 6 Jahre Schulbildung sind dabei garantiert.
Das gesamte Bildungswesen steht unter der Aufsicht der Priesterschaft.
Private Schulen dürfen errichtet werden. Die Errichtung bedarf einer gesonderten Genehmigung des Staates und wird durch die Priesterschaft erteilt. Der Senat als oberste Instanz kann diese Genehmigung zurückziehen.
Die Genehmigung ist zu versagen bzw. zu entziehen, wenn die Schulen in ihren Lernzielen und Einrichtungen sowie die wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht.
§8 [Ärztliche Versorgung]
Jeder Mensch hat das Recht, ärztlich versorgt zu werden, sofern er erkrankt ist oder sich Verletzungen zu gezogen hat.
§9 [Asyl]
Jeder Mensch, der in anderen Staaten wegen politischer, religiöser oder sonstiger Überzeugungen verfolgt wird, dem unrechtlicher Prozess oder dem Folter und sonstige Misshandlung droht, hat das Recht darauf, Asyl in Ladinien zu finden, sofern kein internationaler Haftbefehl vorliegt.
§19 [Unverletzlichkeit der Wohnung]
Die Wohnung ist unverletzlich.
Durchsuchungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn diese aufgrund eines begründeten Verdachtes vom Prätor angeordnet wurde. Bei Gefahr im Verzug darf die Durchsuchung auch durch andere von den Gesetzen vorgesehenen Organen angeordnet und durchgeführt werden, dann jedoch nur in der in den Gesetzen vorgesehenen Weise und Umfang.
Eine Überwachung der Wohnung ist nur zulässig, wenn diese aufgrund eines begründeten Verdachtes vom Prätor angeordnet wurde.
§20 [Eigentum]
Das Eigentumsrecht insbesondere das Eigentumsrecht der Gentes wird gewährleistet. Das Eigentum eines Bürgers ist auch immer Eigentum seiner Gens, selbst über den Tod des Bürgers hinaus.
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch hat auch dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen.
Enteignungen sind nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur in dem Umfang vorgenommen werden, die zu diesem Zweck unbedingt notwendig ist. Sie darf nur Aufgrund eines Gesetzes erfolgen, in dem auch Art und Umfang einer Entschädigung geregelt ist. Wegen Art und Höhe der Entschädigung steht im Streitfall dem Enteigneten der ordentliche Rechtsweg offen.
§21 [Äusserungsrecht]
Jeder hat das Recht, sich einzeln oder als Gruppe mit Bitten oder Beschwerden in schriftlicher Form bei den zuständigen Stellen der Volksvertreter zu äussern.
§22 [Einschränkung der Grundrechte]
Wer das Recht auf freie Meinungsäusserung, die Freiheit der Lehre und Forschung, die Versammlungsfreiheit, die Religionsfreiheit, das Eigentum und das Asyl zum Kampf gegen die Grundordnung der Republik missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmass werden durch den Prätor ausgesprochen.
Handlung:
Und insgesamt und in der historischen, von ihm selbst erlebten Rückschau kommt MFC zu dem Schluss, dass das Kaiserreich demokratischer und erfolgreicher ist, als es die Res Publica jemals war.
Und insgesamt und in der historischen, von ihm selbst erlebten Rückschau kommt MFC zu dem Schluss, dass das Kaiserreich demokratischer und erfolgreicher ist, als es die Res Publica jemals war.
Handlung:
Das Bürgerschaftsgesetz der Res Publica (MFC könnte sich vorstellen, dieses Gesetz wieder in Kraft zu setzen).
Das Bürgerschaftsgesetz der Res Publica (MFC könnte sich vorstellen, dieses Gesetz wieder in Kraft zu setzen).
BÜRGERSCHAFTSGESETZ
L
BÜRGERSCHAFTSGESETZ
Lex de Cives Ladinii
§I Definition: Die ladinische Republik kennt drei unterschiedliche Bürgerschaftsformen, den Amicus Ladinus, den Ambactus und den Civis Ladinus. Zudem gibt es in der Republik das aktive und das passive Wahlrecht. Für die Vergabe der Bürgerschaftsformen ist der Rat der Cives Ladinii zuständig.
§I.1 Passives Wahlrecht; das passive Wahlrecht ist das Recht, auf politischer Ebene in ein Amt gewählt zu werden.
§I.2 Aktives Wahlrecht; das aktive Wahlrecht ist das Recht, auf politischer Ebene einen Bürger für ein Amt oder eine Partei in die Regierung zu wählen.
§I.3 Amicus Ladinus; ein Amicus Ladinus ist ein Einwohner oder ausländischer Besucher, der nicht der Republik angehört und somit keine ladinischen Wahlrechte geniesst.
§I.4 Ambactus; ein Ambactus ist ein Bürger der Republik mit eingeschränkten Bürgerrechten, ein Gefolgsmann. Ihm steht das passive Wahlrecht zum Senat und das aktive und passive Wahlrecht auf kommunaler Ebene zu.
§I.5 Civis Ladinus; ein Civis Ladinus ist ein Vollbürger, dem die vollen Bürgerrechte zustehen. Ihm steht sowohl das aktive und das passive Wahlrecht auf Senatsebene und Kommunalebene zu.
§II Erlangung der Bürgerschaftsfom Ambactus
§II.1 Ambactus ist, wer als Kind eines ladinischen Bürgers geboren wird.
§II.2 Ambactus ist ein Amicus Ladinus, der die ladinische Bürgerschaft beantragt und diese vom Rat der Cives Ladinii verliehen bekommt.
§III Erlangung der Bürgerschaftsform Civis Ladinus
§III.1 Damit ein Einwohner die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus beantragen kann, muss er mindestens für eine Dauer von sechs Monaten die Bürgerschaftsform des Ambactus besessen haben. Zudem muss sich der Ambactus, der die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus anstrebt für diese Frist einen Patronus aus den Reihen der Cives Ladinii gewählt haben und von diesem als sein Ambactus akzeptiert werden. Er gilt dann als akzeptiert, wenn der Patronus dies im Rat der Cives Ladinii öffentlich bekannt gibt.
§III.2 Der Ambactus selbst kann für sich die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus nicht beantragen, er muss einen Bürger mit den Rechten eines Civis Ladinus bitten, diese stellvertretend für ihn beim Rat der Cives Ladinii zu beantragen.
§III.3 Der Rat der Cives Ladinii ist berechtigt, einen Ambactus von sich aus die Bürgerschaftsform des Cives Ladinii schon vor Ablauf der sechsmonatigen Frist zu verleihen, wenn er einstimmig beschliesst, dass dieser Ambactus der Bürgerschaftsform des Civis Ladinus wegen besonderer Umstände würdig ist.
§III.4 Damit der Ambactus, der die Bürgerschaftsform Civis Ladinus anstrebt diese verliehen bekommt, muss der Rat der Cives Ladinii diesem Antrag einstimmig zustimmen. Erst dann wird der Ambactus zum Civis Ladinum ernannt und geichzeitig in den Rat der Cives Ladinii aufgenommen.
§IV Verlust des ladinischen Bürgerrechtes.
§IV.1 Das ladinische Bürgerrecht verliert ein Einwohner, der um Ausbürgerung aus der Republik bittet. Dieser Einwohner behält aber weiterhin den Status eines Amicus Ladinus.
§IV.2 Sollte es der Rat der Cives Ladinii für notwendig erachten, kann er einen Civis Ladinus mit zwei Dritteln der Stimmen des Rates der Civis Ladinii in die Bürgerrechtsform des Ambactus zurückstufen.
§IV.3 Sollte es der Rat der Cives Ladinii für notwendig erachten, kann er einen Ambactus seiner Bürgerrechte und seiner Bürgerschaft entkleiden und zum "Hostis Res Publica", zum Feind der Republik erklären. Dieser Beschluss muss vom Rat der Cives Ladinii einstimmig getroffen werden. Dem Hostis Res Publica stehen somit in Ladiniem keinerlei Bürgerrecht mehr zu und er ist eine Persona non grata.
§V Umgang mit Besitz der Persona non grata im Geltungsbereich des ladinischen Rechtes
§V.1 Ein Hostis Res Publica hat keinerlei Besitzanspruch auf die Güter, die er als Ambactus im Geltungsbereich des ladinischen Rechtes besessen hat, alle seine Güter fallen im Moment seiner Erklärung zum Hostis Res Publica in den Besitz der Republik.
Lex de Cives Ladinii
§I Definition: Die ladinische Republik kennt drei unterschiedliche Bürgerschaftsformen, den Amicus Ladinus, den Ambactus und den Civis Ladinus. Zudem gibt es in der Republik das aktive und das passive Wahlrecht. Für die Vergabe der Bürgerschaftsformen ist der Rat der Cives Ladinii zuständig.
§I.1 Passives Wahlrecht; das passive Wahlrecht ist das Recht, auf politischer Ebene in ein Amt gewählt zu werden.
§I.2 Aktives Wahlrecht; das aktive Wahlrecht ist das Recht, auf politischer Ebene einen Bürger für ein Amt oder eine Partei in die Regierung zu wählen.
§I.3 Amicus Ladinus; ein Amicus Ladinus ist ein Einwohner oder ausländischer Besucher, der nicht der Republik angehört und somit keine ladinischen Wahlrechte geniesst.
§I.4 Ambactus; ein Ambactus ist ein Bürger der Republik mit eingeschränkten Bürgerrechten, ein Gefolgsmann. Ihm steht das passive Wahlrecht zum Senat und das aktive und passive Wahlrecht auf kommunaler Ebene zu.
§I.5 Civis Ladinus; ein Civis Ladinus ist ein Vollbürger, dem die vollen Bürgerrechte zustehen. Ihm steht sowohl das aktive und das passive Wahlrecht auf Senatsebene und Kommunalebene zu.
§II Erlangung der Bürgerschaftsfom Ambactus
§II.1 Ambactus ist, wer als Kind eines ladinischen Bürgers geboren wird.
§II.2 Ambactus ist ein Amicus Ladinus, der die ladinische Bürgerschaft beantragt und diese vom Rat der Cives Ladinii verliehen bekommt.
§III Erlangung der Bürgerschaftsform Civis Ladinus
§III.1 Damit ein Einwohner die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus beantragen kann, muss er mindestens für eine Dauer von sechs Monaten die Bürgerschaftsform des Ambactus besessen haben. Zudem muss sich der Ambactus, der die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus anstrebt für diese Frist einen Patronus aus den Reihen der Cives Ladinii gewählt haben und von diesem als sein Ambactus akzeptiert werden. Er gilt dann als akzeptiert, wenn der Patronus dies im Rat der Cives Ladinii öffentlich bekannt gibt.
§III.2 Der Ambactus selbst kann für sich die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus nicht beantragen, er muss einen Bürger mit den Rechten eines Civis Ladinus bitten, diese stellvertretend für ihn beim Rat der Cives Ladinii zu beantragen.
§III.3 Der Rat der Cives Ladinii ist berechtigt, einen Ambactus von sich aus die Bürgerschaftsform des Cives Ladinii schon vor Ablauf der sechsmonatigen Frist zu verleihen, wenn er einstimmig beschliesst, dass dieser Ambactus der Bürgerschaftsform des Civis Ladinus wegen besonderer Umstände würdig ist.
§III.4 Damit der Ambactus, der die Bürgerschaftsform Civis Ladinus anstrebt diese verliehen bekommt, muss der Rat der Cives Ladinii diesem Antrag einstimmig zustimmen. Erst dann wird der Ambactus zum Civis Ladinum ernannt und geichzeitig in den Rat der Cives Ladinii aufgenommen.
§IV Verlust des ladinischen Bürgerrechtes.
§IV.1 Das ladinische Bürgerrecht verliert ein Einwohner, der um Ausbürgerung aus der Republik bittet. Dieser Einwohner behält aber weiterhin den Status eines Amicus Ladinus.
§IV.2 Sollte es der Rat der Cives Ladinii für notwendig erachten, kann er einen Civis Ladinus mit zwei Dritteln der Stimmen des Rates der Civis Ladinii in die Bürgerrechtsform des Ambactus zurückstufen.
§IV.3 Sollte es der Rat der Cives Ladinii für notwendig erachten, kann er einen Ambactus seiner Bürgerrechte und seiner Bürgerschaft entkleiden und zum "Hostis Res Publica", zum Feind der Republik erklären. Dieser Beschluss muss vom Rat der Cives Ladinii einstimmig getroffen werden. Dem Hostis Res Publica stehen somit in Ladiniem keinerlei Bürgerrecht mehr zu und er ist eine Persona non grata.
§V Umgang mit Besitz der Persona non grata im Geltungsbereich des ladinischen Rechtes
§V.1 Ein Hostis Res Publica hat keinerlei Besitzanspruch auf die Güter, die er als Ambactus im Geltungsbereich des ladinischen Rechtes besessen hat, alle seine Güter fallen im Moment seiner Erklärung zum Hostis Res Publica in den Besitz der Republik.
Δοκεῖ δέ μοι καὶ Ιςλαμόνα μὴ εἶναι
Dozent für ladinische Geschichte
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