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Gesetz zur Wiedereinführung des Cursus Honorum
#1
Zitat:
Lex Cornelia
zur Wiedereinführung des Cursus Honorum

Erster Teil: Die regulären Ämter

Artikel 1. Allgemeines
Dieses Gesetz legt die Bestimmungen für die Wiedereinführung des Cursus Honorum fest.

Artikel 2. Die Ämterlaufbahn
1) Folgende Ämterlaufbahn ist während des Cursus Honorum zu durchlaufen:
1. Quästor 
2. Ädil
3. Prätor
4. Consul
2) Kein Amt kann übersprungen werden.
3) Alle Ämter werden als Magistrate behandelt.
4) Die Magistrate genießen während ihrer Amtszeit Immunität. Anklagen wegen Amtsbeugungen oder sonstigen kriminellen Tätigkeiten im Amt können erst nach Ablauf der Amtszeit getätigt werden.

Artikel 3. Amtszeit, Wahlen und Wählbarkeitsalter
1) Die Amtszeit eines Magistraten dauert ein Jahr.
2) Nach Ablauf einer Amtszeit ist ein Kandidat für ein Jahr für die Wahl in das nächst höhere Amt ausgeschlossen.
3) Es gelten folgende Mindestalter:
Quästor = 25 Jahre
Ädil = 28 Jahre
Prätor = 31 Jahre
Consul = 34 Jahre
3) Über das aktive Wahlrecht verfügen alle Staatsbürger des Reiches sowie der Förderaten ab 21. Lebensjahren. Das passive Wahlrecht richtet sich nach den Mindestaltern.
4) Nach ihrer Wahl werden die Magistrate durch die Imperatoren ernannt. 


Artikel 4. Der Quästor
1) Das Quästorenamt ist als Einstiegsamt die niedrigste Magistratur.
2) Quästoren sind für die Überwachung der Staatskasse und des Staatsschatzes sowie für die Erhebung der Steuern verantwortlich.
3) Es werden pro Jahr 4 Quästoren gewählt.

Artikel 5. Der Ädil
1) Das Ädilenamt ist die zweitniedrigste Magistratur.
2) Die Ädilen sind für die Überwachung der Märkte, der Öffentlichen Einrichtungen, die Instandhaltung der Bibliotheken und öffentliche Archive sowie für die Ausrichtung der öffentlichen Spiele und die Verteilungen der öffentlichen Wohlfahrt verantwortlich.
3) Ädilen verfügen über das Marktrecht und können Verfahren in niederen Wirtschaftsangelegenheiten führen.
4) Zur Ausübung ihrer marktrichterlichen Tätigkeiten ist den Ädilen der Platz auf einem Kurulischen Stuhl gestattet.
5) Die Ädilen wechseln sich täglich bei der Vollstreckung der Amtspflichten ab.
6) Ein Ädil ist befugt Entscheidungen eines anderen Ädils wieder aufzuheben.
7) Für die Ausrichtung der öffentlichen Spiele und Wagenrennen können die Ädilen eine Aufwandsentschädigung aus der kaiserlichen Kasse erhalten.
8) Es werden pro Jahr 4 Ädilen gewählt.

Artikel 6. Der Prätor
1) Die Praetur ist die zweithöchste Magistratur und verfügt über das Imperium.
2) Die Prätoren sind für die zweitinstanzliche Rechtsprechung auf Reichsebene zuständig. In besonders schweren Fällen dürfen sie als Erstinstanz Recht sprechen.
3) Der Praetor urbanus ist der ranghöchste Richter. Er ist für alle Belange zuständige, an denen Reichsangehörigen beteiligt sind.
4) Der Praetor peregrinus ist für alle Belange zuständige, an denen Ausländer oder Föderationsbürger beteiligt sind.
5) Den Prätoren steht eine symbolische Leibwache zu 2 Liktoren zu.
6) Es werden pro Jahr 6 Prätoren gewählt.

Artikel 7. Der Consul
1) Das Consulat ist die höchste Magistratur und verfügt über das Imperium. 
2) Die Consuln sind die Regierungschefs des Reiches.
3) Das Jahr wird nach den Consuln benannt.
5) Den Consuln steht eine symbolische Leibwache von 6 Liktoren zu.   
4) Für das Ost- und das Westreich werden jeweils ein Consul pro Jahr gewählt.

Artikel 8. Der Senat
1) Um Senator werden zu können, muss man mindestens das Amt des Quästors getragen haben.
2) Senatoren werden durch die Censoren berufen.
3) Unwürdige Mitglieder des Senates können durch die Censoren aus ihren Positionen entfernt werden. 


Zweiter Teil: Die außerordentlichen Ämter

Artikel 9. Der Diktator
1) In besonderen staatlichen Notlagen kann vom Senat ein Diktator benannt werden.
2) Aufgaben und Vollmachten eines Diktators werden per kaiserlichen Dekret festgelegt. Er trägt mindestens die Aufgaben der Consuln.
3) Ein Diktator verfügt bei sämtlichen Amtshandlungen über Immunität. Ein Diktator kann nach Ablauf der Amtszeit nicht für seine Amtshandlungen belangt werden.
4) Es kann nur eine Person zum Diktator benannt werden.
5) Ein Diktator ist auf 6 Monate zu benennen. Sollten die Umstände es erfordern, so kann eine Diktatur auf ein Jahr ausgeweitet werden.
6) Einem Diktator steht eine symbolische Leibwache von 12 Liktoren zu.

Artikel 10. Der Censor
1) Die Imperatoren sind ex Officio die Censoren des Reiches
2) Die Censoren können Senatoren benennen und entlassen.
3) Die Aufgaben und Befugnisse können auf Protocensoren übertragen werden.
4) Protocensor können nur gewesene Consuln werden.

Dritter Teil: Abschließende Bestimmungen

Artikel 11. Besoldung und Kleidung
1) Den Magistraten steht eine Besoldung aus der Staatskasse zu.
2) Die Besoldung erfolgt nach kaiserlichem Dekret.
3) Magistraten ab der Rangstufe eines Prätors und Senatoren dürfen einen breiten Purpurstreifen an der Toga tragen. Für weibliche Amtsträger gilt das gleiche für die Palla.

Artikel 11. Inkrafttreten und Änderungen
1) Dieses Gesetz tritt mit Unterzeichnung und Verkündung in der nächsten Legislaturperiode in Kraft.
2) Änderungen können nur per Gesetz stattfinden.


"Ich eröffne die Sitzung des Senates zum Antrag der PPP die Wiedereinführung des Cursus Honorum betreffend und erteile das Wort dem ehrenwerten Lucius Cornelius Sulla."
[Bild: photo-993-55be87ec.png]
El Senador Imperial de la República Popular de Pentápolis
[Bild: i2248bn0xcx.jpg]
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#2
Ehrenwerter Princeps Senatus, Väter und Mütter des Reiches,

Die Qualität und das Vertrauen des Volkes in die Fähigkeiten der Männer und Frauen, die unserem Reich dienen sollen, sind die essentiellen Voraussetzungen um in Amt und Würden zu kommen nicht nicht das Parteibuch, dass man trägt. Nur den Besten unserer Gesellschaft sollte es ermöglicht werden, diese auch zu führen und zu gestalten. Mit der direkten Wahl der Amtsträger wird sicher gestellt, dass die Magistraten im Sinne des Volkes und nicht einer parteilichen Ideologie handeln. Ansehen und  Macht müssen persönlich erworben werden, für einen jeden nach seinen Fähigkeiten. Wenn Posten nur nach Parteibuch getroffen werden, ist dies alles andere als förderlich für unser Vaterland.

Dieses Gesetz sorgt dafür, das gerechter Ämter verteilt werden und sorgt für eine gesteigerte Motivation der Magistrate ihren Amtspflichten gewissenhaft nach zu kommen.
Praefectus de Re Militaria
Fürst von Tarraco
Consul Occidentalis
Proconsul  von Vitellia Secunda

[Bild: i6642bs0gto.png]
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#3
Die Factio der DN kann diesen Entwurf tragen. Allerdings schlagen wir vor, dass das aktive Wahlrecht an die Volljährigkeit gekoppelt bleibt. Und die liegt nun einmal derzeit bei 16 Jahren. Ich könnte mir aber auch vorstellen, dass Alter der Volljährigkeit auf 18 zu erhöhen."
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Ἄννα Κομνηνή δέσποινα μυτιλήνηκων
Lucomonissa (Fürstin) Anna Komnena von Mytilene
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#4
Ich danke der ehrenwerten Consulissa. 

Eine Erhöhung des Volljährigenalters  wäre wahrscheinlich vorteilhaft.
Praefectus de Re Militaria
Fürst von Tarraco
Consul Occidentalis
Proconsul  von Vitellia Secunda

[Bild: i6642bs0gto.png]
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#5
"Dann wird die Factio der DN dem Antrag der PPP  zustimmen. Einschliesslich der Erhöhung des Wahl- und Volljährigkeitsalters."
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Ἄννα Κομνηνή δέσποινα μυτιλήνηκων
Lucomonissa (Fürstin) Anna Komnena von Mytilene
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#6
"Mein ehrenwerter Kollege, Konsul Cornelius,

es gibt einige Punkte, die ich im Namen der ASUL gerne vorbringen würde. Ich werde sie nach und nach vorbringen.

Erstens, ich sehe keine Implementierungsphase für das Gesetz, was bedeutet, dass es mit seiner Ratifikation in Kraft treten würde und zumindest unseren aktuellen Konsul Zacharias Hajek aus dem Amt befördern würde, ich kenne den Lebenslauf der Konsulin Komnena nicht, aber da Pentapolianer keine Marktaufsicht haben und ein anderes System von Justiz und Politik wird kein Pentapolianer, auch das Amt des Quästors hat kein Äquivalent in Pentapolis.

Zweitens stören wir uns an der absoluten Amtsimmunität, die erst nach einem Jahr ablaufen kann, wir sehen hier ein Problem, dass ich damit beheben ließe, dass der Senat das Recht erhält einem Magistrat auch vorher die Immunität entziehen zu können, wenn ein ausreichender Verdacht besteht und das ein Magistrat auch über keine Immunität verfügt, wenn er bereits beim begehen einer Straftat von den jeweilig zuständigen Sicherheitskräften festgenommen wird."
Teohari Atreus Decebaléscu
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Kronprinz des Königreiches Dacien
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#7
Ehrenwerte Väter und Mütter des Reiches, ehrenwerter Senator Teohari Atreus Decebaléscu, 

Ich danke Euch für Eure Vorschläge, Senator.


Jedoch das es keine Implementierungsphase  gibt, ist Falsch. Ich zitiere Artikel "11. Inkrafttreten und Änderungen. 1) Dieses Gesetz tritt mit Unterzeichnung und Verkündung in der nächsten Legislaturperiode in Kraft." Dass heißt, wenn wir in dieser Legislaturperiode das Gesetz beschließen so tritt es erst in der nächsten Legislaturperiode in Kraft.

Ich finde, dass Magistrate ungehindert arbeiten können sollen. Sollte es Anzeichen für einen Amtsmissbrauch oder andere Verbrechen geben, so schützt die Immunität sie ja nicht vor Ermittlungen in diesem Verfahren. Die Immunität schützt sie nur vor einem Gerichtsprozess, der sie dann nach Ablauf der Amtszeit erwartet. Und die Immunität schützt sie auch vor ungerechtfertigten Verhaftungen. Die Magistrate müssen rechtlich geschützt sein, ihnen auf Verdacht ihn den Schutz des Gesetzes zu entziehen halte ich für unangebracht. Bis zur Beweis der Schuld ist man unschuldig und dies gilt auch für Magistrate.
Praefectus de Re Militaria
Fürst von Tarraco
Consul Occidentalis
Proconsul  von Vitellia Secunda

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#8
"Ich verstehe doch richtig: Den Cursus Honorum kann nach wie vor jeder Bürger des Reiches beschreiten? Also auch Pentapolitaner? Natürlich, unser Altadel hat zum großen Teil diesenCursus längst absolviert..."
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Ἄννα Κομνηνή δέσποινα μυτιλήνηκων
Lucomonissa (Fürstin) Anna Komnena von Mytilene
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#9
"...Und auch die zweite Kammer braucht Abgeordnete - und die werden ja von den Heimatländern besetzt. Und ausserdem wird sich doch sicher ein pentapolitanisches Pendant zu den jeweiligen Ämtern finden?"
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Ἄννα Κομνηνή δέσποινα μυτιλήνηκων
Lucomonissa (Fürstin) Anna Komnena von Mytilene
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#10
(18.04.2019, 16:41)Anna Komnena schrieb: "Ich verstehe doch richtig: Den Cursus Honorum kann nach wie vor jeder Bürger des Reiches beschreiten? Also auch Pentapolitaner? Natürlich, unser Altadel hat zum großen Teil diesenCursus längst absolviert..."

Das ist richtig, ebenfalls kann ein jedern mann und eine jede Frau kandidieren.

(19.04.2019, 10:28)Anna Komnena schrieb: "...Und auch die zweite Kammer braucht Abgeordnete - und die werden ja von den Heimatländern besetzt. Und ausserdem wird sich doch sicher ein pentapolitanisches Pendant zu den jeweiligen Ämtern finden?"

Sicherlich, ehrenwerte Consuliss.

Jedoch liegt die Schaffung des Pendants an Pentapolis.
Praefectus de Re Militaria
Fürst von Tarraco
Consul Occidentalis
Proconsul  von Vitellia Secunda

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#11
Das wäre dann der geänderte Antrag.

Zitat:
Lex Cornelia
zur Wiedereinführung des Cursus Honorum

Erster Teil: Die regulären Ämter

Artikel 1. Allgemeines
Dieses Gesetz legt die Bestimmungen für die Wiedereinführung des Cursus Honorum fest.

Artikel 2. Die Ämterlaufbahn
1) Folgende Ämterlaufbahn ist während des Cursus Honorum zu durchlaufen:
1. Quästor 
2. Ädil
3. Prätor
4. Consul
2) Kein Amt kann übersprungen werden.
3) Alle Ämter werden als Magistrate behandelt.
4) Die Magistrate genießen während ihrer Amtszeit Immunität. Anklagen wegen Amtsbeugungen oder sonstigen kriminellen Tätigkeiten im Amt können erst nach Ablauf der Amtszeit getätigt werden.

Artikel 3. Amtszeit, Wahlen und Wählbarkeitsalter
1) Die Amtszeit eines Magistraten dauert ein Jahr.
2) Nach Ablauf einer Amtszeit ist ein Kandidat für ein Jahr für die Wahl in das nächst höhere Amt ausgeschlossen.
3) Es gelten folgende Mindestalter:
Quästor = 25 Jahre
Ädil = 28 Jahre
Prätor = 31 Jahre
Consul = 34 Jahre
3) Über das aktive Wahlrecht verfügen alle Staatsbürger des Reiches sowie der Förderaten ab 18. Lebensjahren. Das passive Wahlrecht richtet sich nach den Mindestaltern.
4) Nach ihrer Wahl werden die Magistrate durch die Imperatoren ernannt. 


Artikel 4. Der Quästor
1) Das Quästorenamt ist als Einstiegsamt die niedrigste Magistratur.
2) Quästoren sind für die Überwachung der Staatskasse und des Staatsschatzes sowie für die Erhebung der Steuern verantwortlich.
3) Es werden pro Jahr 4 Quästoren gewählt.

Artikel 5. Der Ädil
1) Das Ädilenamt ist die zweitniedrigste Magistratur.
2) Die Ädilen sind für die Überwachung der Märkte, der Öffentlichen Einrichtungen, die Instandhaltung der Bibliotheken und öffentliche Archive sowie für die Ausrichtung der öffentlichen Spiele und die Verteilungen der öffentlichen Wohlfahrt verantwortlich.
3) Ädilen verfügen über das Marktrecht und können Verfahren in niederen Wirtschaftsangelegenheiten führen.
4) Zur Ausübung ihrer marktrichterlichen Tätigkeiten ist den Ädilen der Platz auf einem Kurulischen Stuhl gestattet.
5) Die Ädilen wechseln sich täglich bei der Vollstreckung der Amtspflichten ab.
6) Ein Ädil ist befugt Entscheidungen eines anderen Ädils wieder aufzuheben.
7) Für die Ausrichtung der öffentlichen Spiele und Wagenrennen können die Ädilen eine Aufwandsentschädigung aus der kaiserlichen Kasse erhalten.
8) Es werden pro Jahr 4 Ädilen gewählt.

Artikel 6. Der Prätor
1) Die Praetur ist die zweithöchste Magistratur und verfügt über das Imperium.
2) Die Prätoren sind für die zweitinstanzliche Rechtsprechung auf Reichsebene zuständig. In besonders schweren Fällen dürfen sie als Erstinstanz Recht sprechen.
3) Der Praetor urbanus ist der ranghöchste Richter. Er ist für alle Belange zuständige, an denen Reichsangehörigen beteiligt sind.
4) Der Praetor peregrinus ist für alle Belange zuständige, an denen Ausländer oder Föderationsbürger beteiligt sind.
5) Den Prätoren steht eine symbolische Leibwache zu 2 Liktoren zu.
6) Es werden pro Jahr 6 Prätoren gewählt.

Artikel 7. Der Consul
1) Das Consulat ist die höchste Magistratur und verfügt über das Imperium. 
2) Die Consuln sind die Regierungschefs des Reiches.
3) Das Jahr wird nach den Consuln benannt.
5) Den Consuln steht eine symbolische Leibwache von 6 Liktoren zu.   
4) Für das Ost- und das Westreich werden jeweils ein Consul pro Jahr gewählt.

Artikel 8. Der Senat
1) Um Senator werden zu können, muss man mindestens das Amt des Quästors getragen haben.
2) Senatoren werden durch die Censoren berufen.
3) Unwürdige Mitglieder des Senates können durch die Censoren aus ihren Positionen entfernt werden. 


Zweiter Teil: Die außerordentlichen Ämter

Artikel 9. Der Diktator
1) In besonderen staatlichen Notlagen kann vom Senat ein Diktator benannt werden.
2) Aufgaben und Vollmachten eines Diktators werden per kaiserlichen Dekret festgelegt. Er trägt mindestens die Aufgaben der Consuln.
3) Ein Diktator verfügt bei sämtlichen Amtshandlungen über Immunität. Ein Diktator kann nach Ablauf der Amtszeit nicht für seine Amtshandlungen belangt werden.
4) Es kann nur eine Person zum Diktator benannt werden.
5) Ein Diktator ist auf 6 Monate zu benennen. Sollten die Umstände es erfordern, so kann eine Diktatur auf ein Jahr ausgeweitet werden.
6) Einem Diktator steht eine symbolische Leibwache von 12 Liktoren zu.

Artikel 10. Der Censor
1) Die Imperatoren sind ex Officio die Censoren des Reiches
2) Die Censoren können Senatoren benennen und entlassen.
3) Die Aufgaben und Befugnisse können auf Protocensoren übertragen werden.
4) Protocensor können nur gewesene Consuln werden.

Dritter Teil: Abschließende Bestimmungen

Artikel 11. Besoldung und Kleidung
1) Den Magistraten steht eine Besoldung aus der Staatskasse zu.
2) Die Besoldung erfolgt nach kaiserlichem Dekret.
3) Magistraten ab der Rangstufe eines Prätors und Senatoren dürfen einen breiten Purpurstreifen an der Toga tragen. Für weibliche Amtsträger gilt das gleiche für die Palla.

Artikel 11. Inkrafttreten und Änderungen
1) Dieses Gesetz tritt mit Unterzeichnung und Verkündung in der nächsten Legislaturperiode in Kraft.
2) Änderungen können nur per Gesetz stattfinden.
Praefectus de Re Militaria
Fürst von Tarraco
Consul Occidentalis
Proconsul  von Vitellia Secunda

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#12
"Wir können dem zustimmen. Sobald die Abstimmung durch den Princeps Senatus eröffnet wurde."
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Ἄννα Κομνηνή δέσποινα μυτιλήνηκων
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#13
Ja, stimmen wir ab!
Praefectus de Re Militaria
Fürst von Tarraco
Consul Occidentalis
Proconsul  von Vitellia Secunda

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#14
"Meines Wissens nach hat die ASUL noch einige Punkte weshalb ich das Haus noch um Geduld bitten möchte, doch da eine Mehrheit die Abstimmung verlangt bin ich da, ohne Weisung einer Geschäftsordnung, ein wenig im Konflikt, würden DN und-oder PPP der ASUL noch weitere Zeit für weitere Punkte einräumen?"
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El Senador Imperial de la República Popular de Pentápolis
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#15
Wenn ich ehrlich bin: Zwar heißt es Eile mit Weile, jedoch war genug Zeit seine Punkte anzubringen. Eine weitere Verzögerung tut nicht gut.
Praefectus de Re Militaria
Fürst von Tarraco
Consul Occidentalis
Proconsul  von Vitellia Secunda

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#16
*so* Nun gut, ich habe wohl nicht oft genug gesagt, dass ich RL zu ausgeplant war, aber rein in-Sim ist das natürlich ein ziemlicher Schlag gegen die ASUL, aber was ist eine Sim schon ohne Konflikte, nicht?

Dennoch habe ich je gesagt, dass ich das ganze gerne Punkt für Punkt vorbringen wollte, also wirklich schade, aber rein in-Sim verständlich. Ich möchte trotzdem die DN-Antwort abwarten. *so*
Teohari Atreus Decebaléscu
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Kronprinz des Königreiches Dacien
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#17
*so* Ich kann nachvollziehen, dass du RL-technisch zu sehr eingespannt bist, geschenkt und RL geht vor aber eine Sim oder Gesetz derart zeitlich in die Länge ziehen ist frustrierend.*so*
Praefectus de Re Militaria
Fürst von Tarraco
Consul Occidentalis
Proconsul  von Vitellia Secunda

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#18
(22.04.2019, 23:09)Frederico Morak schrieb: "Meines Wissens nach hat die ASUL noch einige Punkte weshalb ich das Haus noch um Geduld bitten möchte, doch da eine Mehrheit die Abstimmung verlangt bin ich da, ohne Weisung einer Geschäftsordnung, ein wenig im Konflikt, würden DN und-oder PPP der ASUL noch weitere Zeit für weitere Punkte einräumen?"

"Die Debatte ist noch nicht geschlossen, daher ist auch noch Zeit. Wir erwarten also die Ausführungen der ASUL."
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Ἄννα Κομνηνή δέσποινα μυτιλήνηκων
Lucomonissa (Fürstin) Anna Komnena von Mytilene
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#19
Die ASUL möge nun schnell ihre Punkte vortragen oder der Princeps Senatus soll die Abstimmung einleiten, wenn die ASUL diese nicht vortragen kann oder will.
Praefectus de Re Militaria
Fürst von Tarraco
Consul Occidentalis
Proconsul  von Vitellia Secunda

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#20
"Vielen Dank Princeps Senatus,

in der Tat sehe ich auch ein Problem mit dem Censor, denn bisher war es so, dass die Consuln Censoren waren, damit die Einbürgerung keine kaiserliche Aufgabe mehr, sondern eine Aufgabe der Regierung werden sollte.

Des Weiteren finde ich es höchst Fragwürdig, dass man den Diktator für seine Amtsführung nicht verantwortlich machen kann.

Um den Prozess zu verkürzen, sind das die einzigen Punkte die ich Vortrage, um die Geduld der PPP nicht zu überstrapazieren, auch wenn man eine Verfassungsänderung, nach Meinung der ASUL, nicht überstürzen sollte."
Teohari Atreus Decebaléscu
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Kronprinz des Königreiches Dacien
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