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| Bürgerschaftsgesetz Lex de Cives Ladinii |
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Geschrieben von: Maximus Minus Deja - 07.04.2016, 16:03 - Forum: Senatus Imperii/γερουσία
- Antworten (70)
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"Mit Zustimmung der Antragstellerin Julia Flavia Domitilla, Cometessa Aigaiae bitte ich nun alle Senatoren sich mit dem Bürgerschaftsgesetz in bestehender Version zu befassen."
[brief=Pergament]
Bürgerschaftsgesetz
Lex de Cives Ladinii
§I Definition: Die ladinische Republik kennt drei unterschiedliche Bürgerschaftsformen, den Amicus Ladinus, den Ambactus und den Civis Ladinus. Zudem gibt es in der Republik das aktive und das passive Wahlrecht. Für die Vergabe der Bürgerschaftsformen ist der Rat der Cives Ladinii zuständig.
§I.1 Passives Wahlrecht; das passive Wahlrecht ist das Recht, auf politischer Ebene in ein Amt gewählt zu werden.
§I.2 Aktives Wahlrecht; das aktive Wahlrecht ist das Recht, auf politischer Ebene einen Bürger für ein Amt oder eine Partei in die Regierung zu wählen.
§I.3 Amicus Ladinus; ein Amicus Ladinus ist ein Einwohner oder ausländischer Besucher, der nicht der Republik angehört und somit keine ladinischen Wahlrechte geniesst.
§I.4 Ambactus; ein Ambactus ist ein Bürger der Republik mit eingeschränkten Bürgerrechten, ein Gefolgsmann. Ihm steht das passive Wahlrecht zum Senat und das aktive und passive Wahlrecht auf kommunaler Ebene zu.
§I.5 Civis Ladinus; ein Civis Ladinus ist ein Vollbürger, dem die vollen Bürgerrechte zustehen. Ihm steht sowohl das aktive und das passive Wahlrecht auf Senatsebene und Kommunalebene zu.
§II Erlangung der Bürgerschaftsfom Ambactus
§II.1 Ambactus ist, wer als Kind eines ladinischen Bürgers geboren wird.
§II.2 Ambactus ist ein Amicus Ladinus, der die ladinische Bürgerschaft beantragt und diese vom Rat der Cives Ladinii verliehen bekommt.
§III Erlangung der Bürgerschaftsform Civis Ladinus
§III.1 Damit ein Einwohner die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus beantragen kann, muss er mindestens für eine Dauer von sechs Monaten die Bürgerschaftsform des Ambactus besessen haben. Zudem muss sich der Ambactus, der die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus anstrebt für diese Frist einen Patronus aus den Reihen der Cives Ladinii gewählt haben und von diesem als sein Ambactus akzeptiert werden. Er gilt dann als akzeptiert, wenn der Patronus dies im Rat der Cives Ladinii öffentlich bekannt gibt.
§III.2 Der Ambactus selbst kann für sich die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus nicht beantragen, er muss einen Bürger mit den Rechten eines Civis Ladinus bitten, diese stellvertretend für ihn beim Rat der Cives Ladinii zu beantragen.
§III.3 Der Rat der Cives Ladinii ist berechtigt, einen Ambactus von sich aus die Bürgerschaftsform des Cives Ladinii schon vor Ablauf der sechsmonatigen Frist zu verleihen, wenn er einstimmig beschliesst, dass dieser Ambactus der Bürgerschaftsform des Civis Ladinus wegen besonderer Umstände würdig ist.
§III.4 Damit der Ambactus, der die Bürgerschaftsform Civis Ladinus anstrebt diese verliehen bekommt, muss der Rat der Cives Ladinii diesem Antrag einstimmig zustimmen. Erst dann wird der Ambactus zum Civis Ladinum ernannt und geichzeitig in den Rat der Cives Ladinii aufgenommen.
§IV Verlust des ladinischen Bürgerrechtes.
§IV.1 Das ladinische Bürgerrecht verliert ein Einwohner, der um Ausbürgerung aus der Republik bittet. Dieser Einwohner behält aber weiterhin den Status eines Amicus Ladinus.
§IV.2 Sollte es der Rat der Cives Ladinii für notwendig erachten, kann er einen Civis Ladinus mit zwei Dritteln der Stimmen des Rates der Civis Ladinii in die Bürgerrechtsform des Ambactus zurückstufen.
§IV.3 Sollte es der Rat der Cives Ladinii für notwendig erachten, kann er einen Ambactus seiner Bürgerrechte und seiner Bürgerschaft entkleiden und zum "Hostis Res Publica", zum Feind der Republik erklären. Dieser Beschluss muss vom Rat der Cives Ladinii einstimmig getroffen werden. Dem Hostis Res Publica stehen somit in Ladiniem keinerlei Bürgerrecht mehr zu und er ist eine Persona non grata.
§V Umgang mit Besitz der Persona non grata im Geltungsbereich des ladinischen Rechtes
§V.1 Ein Hostis Res Publica hat keinerlei Besitzanspruch auf die Güter, die er als Ambactus im Geltungsbereich des ladinischen Rechtes besessen hat, alle seine Güter fallen im Moment seiner Erklärung zum Hostis Res Publica in den Besitz der Republik.
[/brief]
"Begründend zur Antragstellung bemerkte die Antragstellerin folgendes:
Zitat:"Dies ist der alte Text, so wie er in der Res Publica erarbeitet worden war. Diesen Text möchte ich dem Senat als Grundlage einer überarbeiteten Version anempfehlen. Den Begriff "Rat der Cives Ladinii" sollte nach meiner Meinung durch den Begriff "Censor" ersetzt werden. Als Censores sollten entweder die beiden Imperatoren oder aber die beiden Consules fungieren."
Die Aussprache/Diskussion ist hiermit eröffnet."
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| Wirtschaftskarten |
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Geschrieben von: Pericles Agrippa Sosigenes - 27.03.2016, 12:24 - Forum: Cartographia Ladina
- Antworten (2)
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Karten, die die Wirtschaft innerhalb des Imperiums abbilden sollen, werden hier veröffentlicht.
Hier eine Karte, welche die wichtigsten Handelsgüter, die die Hauptstadt des Westens erreichen, zeigt, sowie die Dauer des Transportes zur See dorthin in Tagen. Die Angaben gelten für Segelschiffe unter günstigen Bedingungen. Dampfschiffe der Adrasteía-Klasse benötigen etwa die Hälfte der angegebenen Zeit
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| Online Zeiten |
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Geschrieben von: Antonius Attalaidus Porphyrogenetos - 27.03.2016, 01:16 - Forum: Infra simulationem discutandibus
- Antworten (5)
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Ich möchte mal ein Thema anbringen,das mich heut massiv ärgert.
Da höre ich lies mal das,schau mal da,guck mal hier und ich lese,gucke,schaue.
Wenn der Senat tagt sollten alle irgendwie da sein.
HEUTE - eben weil Ostern ist hock ich hier - und NICHTS tut sich.
Wir sollten Zeiten absprechen wo wir alle da sind.Ich werd zukünftig nicht mehr Zeiten mit Warten verplempern.
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| [Kabinett] Statusbericht |
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Geschrieben von: Zacharias Hajek - 23.03.2016, 13:39 - Forum: Sitzungssaal des Kabinetts
- Antworten (107)
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Der Consul Occidentalis lässt zur Kabinettssitzung laden. Sein einziger Tagesordnungspunkt ist es erst einmal einen Überblick über alle Geschehnisse in der Regierung haben zu wollen, außerdem geht er davon aus, dass sein Amtskollege sich nun ausreichend eingelebt hat, damit es nun richtig losgehen kann.
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| Ende der Feria Senata und Einberufung des Senates! |
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Geschrieben von: Helena Justina Falcata - 21.03.2016, 14:12 - Forum: Senatus Imperii/γερουσία
- Antworten (61)
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Die Feria Senata enden mit dem Beginn des Herbstes. Die Senatorin H.J.F. tritt vor und spricht:
"Helena Justina Falcata, Dioketissa Thivariae.
Imperatores! Consules! Ehrenwerte Väter und Mütter des Reiches!
Der Aussenhandel wird demnächst ausgebaut werden, was bedeutet, dass es auch um die Ausbeutung unserer Bodenschätze gehen wird. ich schlage dem Hohen Hause vor, dass Reichsmontangesetz der Res Publica Ladina entweder in Kraft zu setzen oder selbiges zu überarbeiten."
H.J.F. reicht den Text des Gesetzes weiter.
[brief=Pergament]
Reichsmontangesetz
§I Erwerb von Schürflizenzen
§ I.1 Für jede neu vergebene Schürflizenz hat der Antragsteller eine Lizensgebühr in Höhe von 30.000,00 Lira zu entrichten. Mit dieser Lizenz bekommt der Antragssteller die grundsätzliche Genehmigung Bodenschätze abzubauen.
§ I.2 Die Lizenzen müssen jährlich erneuert werden, diese Erneuerung ist kostenlos.
§II Genehmigung von Minen
§II.1 Jede neue Mine muss vom Proconsul / Föderatenkönig der Provinz / des Föderatenkönigreichs genehmigt werden. Diese Genehmigung kann ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Senat oder den Imperatoren widerufen werden.
§II.2 Für die Genehmigung jeder neuen Mine ist eine Genehmigungsgebühr in Höhe von 15.000,00 Lira zu entrichten.
§II.3 Wenn bei Betrieb der Mine gegen Reichsgesetz verstossen wird, kann diese Genehmigung jederzeit wieder entzogen werden.
§III Entrichtung von Ertragssteuern
§III.1 Aus dem Ertrag der Mine hat der Betreiber Steuern in Höhe von 5% des durchschnittlichen Marktwertes des geförderten Rohstoffes zu entrichten.
§III.2 Als Rohstoff wird in diesem Fall das direkt dem Erdboden entnommene Material definiert, welches zur Weiterverarbeitung geeignet ist.
§III.3 Das Reich hat das Recht, jederzeit unangemeldet Quästoren in die Betriebe zu schicken, um die Qualität der für die Steuer relevanten Rohstoffe zu bestimmen.
§III.4 Die eingesetzten Quästoren haben zudem das Recht, jederzeit in die Bücher Einsicht zu nehmen, um die korrekte Abfuhr von Steuern sicher zu stellen.
*Anmerkung: Der Begriff "Lira" ist durch die Bezeichnung "Denar" zu ersetzen.*
[/brief]
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| Erklärung des Königs von Dacia |
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Geschrieben von: Burebistas Decebalus - 18.03.2016, 11:04 - Forum: Les Mediés
- Keine Antworten
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Der König von Dacia tritt vor die Mikrofone des Reichsrundfunks.
"Bürger Dacias!
ich habe mich entschlossen, die beiden Kammern des dacischen Parlamentes mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
Diese Entscheidung ist keine willkürliche und ich habe sie mir auch nicht leicht gemacht, dies möchte ich betonen. Es hat sich aber nun gezeigt, dass das angestrebte System eines Parlamentes wohl verfrüht, wenn nicht gar der Nation gänzlich wesensfremd ist. Wie soll ich mir sonst erklären, dass der erste gewählte Premierminister bereits nach kurzer Zeit vom Parlament selbst wieder für abgestzt erkläert wird?
Da ich aber nicht das Experiment einer beginnenden Parlamentarisierung an sich als gescheitert sehe, habe ich folgende, national-dacische Veränderungen beschlossen:
Punkt 1: Die Camera Lorzilor wird in Camera Domnilurilui, die Kammer der Herren, umbenannt. Diese Kammer besteht, wie bisher, aus den Vertretern des Adels und der Kirche.
Punkt 2: Die Camera Comunilor wird aufgelöst. An ihre Stelle tritt die Camera Collegilurilui, die Kammer der Gilden. Sie wird aus 6 Vertreter der Gilden gebildet sein, die die Gilden selbst bestimmen. Welche Gilden dies sein werden, werde ich zu einem späteren Zeitpunkt bekannt geben.
Möge Gott Dacia und das gesamte Imperium schützen!"
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